Hier finden Sie die Vereinssatzung des TSV 1875 Bonames e.V. - auch als PDF zum Herunterladen

Satzung des TSV 1875 Bonames e.V.

§ 1 Name und Sitz

(1) Der Verein führt den Namen Turn- und Sportverein 1875 Bonames e. V. und hat seinen Sitz in Frankfurt am Main.

(2) Der Verein ist beim Amtsgericht Frankfurt am Main unter der Nr. VR 4286 eingetragen.

§ 2 Zweck, Aufgaben und Grundsätze der Tätigkeit, Gemeinnützigkeit

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung, durch Pflege des Sports nach dem Grundsatz der Freiwilligkeit und Ausübung des Sports nach den Richtlinien der Fachverbände des Landessportbundes Hessen e. V., deren Mitglied er ist. Er leistet einen Beitrag zur Gesundheit der Bevölkerung und zur körperlichen, geistigen und sozialen Erziehung, insbesondere der Jugend.

(2) Der Verein verfolgt über den sportlichen Bereich hinaus die Pflege zwischenmenschlicher Beziehungen sowie die Mitbestimmung und die Mitverantwortung seiner Mitglieder.

(3) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden. Eine Aufwandsentschädigung für zugunsten des Vereins erbrachte Leistungen ist grundsätzlich zulässig.

Die Aufwandsentschädigung kann in Form des Auslagenersatzes (Erstattung tatsächlicher Aufwendungen) oder in Form des pauschalen Aufwendungsersatzes (z.B. Ehrenamtspauschale) geleistet werden.

(4) Der Verein wahrt parteipolitische Neutralität. Er räumt Allen gleiche Rechte ein.

§ 3 Mitgliedschaft

(1)  Der Verein besteht aus:

(a) Den erwachsenen Mitgliedern, die das 18. Lebensjahr vollendet haben,

(b) den Ehrenmitgliedern,

(c) den jugendlichen Mitgliedern bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres.

 

(2) Jedes Mitglied ist verpflichtet, die Regelungen dieser Satzung, sowie der Vereinsordnungen zu beachten, einzuhalten und insbesondere den Anweisungen und Entscheidungen der Vereinsorgane, Mitarbeiter*innen und Übungsleiter*innen Folge zu leisten.

§ 4 Beginn und Ende der Mitgliedschaft

(1) Dem Verein kann jede natürliche Person, deren Verhalten den Zwecken des Vereins nicht widerspricht, als Mitglied angehören.

(2) Die Mitgliedschaft ist schriftlich unter Anerkennung der Vereinssatzung auf einem Vordruck zu beantragen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand oder dessen Beauftragte.

Im Falle der Ablehnung ist die Berufung an die Mitgliederversammlung durch den Antragsteller/die Antragstellerin zulässig. Diese entscheidet endgültig.

Der Aufnahmeantrag von beschränkt Geschäftsfähigen oder Geschäftsunfähigen ist von dem/den gesetzlichen Vertreter (n) zu stellen. Die gesetzlichen Vertreter der minderjährigen Vereinsmitglieder verpflichten sich mit dem Aufnahmegesuch  für die Beitragsschulden aufzukommen.

(3) Die Mitgliedschaft endet durch:

  1. a) Austritt,
  2. b) Ausschluss,
  3. c) Tod.

(4) Der Austritt muss dem Vorstand oder dessen Beauftragten gegenüber in Textform erklärt werden.

Die Kündigung kann nur zum Schluss eines Kalenderjahres erfolgen und ist spätestens einen Monat vorher anzuzeigen. Für Abteilungen mit Sonderbeiträgen kann der Vorstand kürzere Kündigungsfristen festlegen.

(5) Über einen sofortigen Austritt entscheidet der Vorstand oder dessen Beauftragte.

(6) Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden:

  1. a) wegen Zahlungsrückstandes mit Beiträgen nach erfolgter zweimaliger Mahnung, wobei die Beitragsrückstände eingeklagt werden können,
  2. b) wegen erheblicher Verletzung satzungsgemäßer Verpflichtungen,
  3. c) wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins oder groben unsportlichen Verhaltens.

In den Fällen b), c) erfolgt dies durch Beschluss des Vorstandes mit wenigstens 2/3 Stimmenmehrheit aller Vorstandsmitglieder.
Vor der Entscheidung ist dem betroffenen Mitglied die Gelegenheit zu geben, sich zu rechtfertigen. Es muss zu diesem Gespräch des Vorstandes über den Ausschluss unter Einhaltung einer Mindestfrist von 10 Tagen schriftlich eingeladen werden. Die Entscheidung erfolgt schriftlich und ist zu begründen. Der Bescheid über den Ausschluss ist durch eingeschriebenen Brief zuzustellen. Gegen diese Entscheidung ist die Berufung an die Mitgliederversammlung zulässig, die binnen 3 Wochen nach Absendung der Entscheidung schriftlich einzureichen ist.
Die Mitgliederversammlung entscheidet endgültig durch Stimmenmehrheit. Die Abstimmung erfolgt in Abwesenheit des auszuschließenden Mitglieds.

(7) Ausgeschlossene Mitglieder haben ihre Verpflichtungen gegenüber dem Verein bis zum Ende ihrer Mitgliedschaft nachzukommen.

 

(8) Ausscheidende Mitglieder haben gegen den Verein keine Ansprüche auf Zahlung des Wertes eines Anteils am Vereinsvermögen.

§ 5 Mitgliedsbeitrag

(1) Die Höhe des Beitrags wird vom Vorstand vorgeschlagen und von der Mitgliederversammlung beschlossen.

Die Beiträge werden abgebucht.

(2) Der Vorstand kann für Abteilungen mit erhöhtem Kostenaufwand zusätzliche Sonderbeiträge sowie Aufnahmegebühren festsetzen.

(3) Der Vorstand kann in besonderen Fällen eine Beitragsbefreiung beschließen.

(4) Vorstandsmitglieder und deren Ehegatten und Kinder, Ehrenmitglieder und Übungsleiter*innen sind beitragsfrei.

§ 6 Ehrungen

(1) Geehrt werden Mitglieder

  1. a) für eine 25jährige Mitgliedschaft,
  2. b) für eine 50jährige Mitgliedschaft verbunden mit der Ernennung zum Ehrenmitglied.

(2) Für besondere Verdienste um den Verein, das Turnen und den Sport kann die Ehrenmitgliedschaft verliehen werden.

§ 7 Stimmrecht und Wählbarkeit

(1) Mitglieder, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, besitzen Stimmrecht und Wahlrecht.

(2) Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.

(3) Gewählt werden können alle volljährigen und geschäftsfähigen Mitglieder des Vereins.

(4) Mitglieder, denen kein Stimmrecht zusteht, können an der Mitgliederversammlung als Gäste teilnehmen und haben auf Antrag Rederecht.

§ 8 Gliederung

Der Vorstand kann die Gründung oder Auflösung von Abteilungen beschließen.

§ 9 Organe

Die Organe des Vereins sind:

a) die Mitgliederversammlung

b) der Vorstand

c) der erweiterte Vorstand

d) der Jugendausschuss

§ 10 Mitgliederversammlung

(1) Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung.

(2) Sie besteht aus allen stimmberechtigten Mitgliedern des Vereins.

(3) Nach Abschluss eines Geschäftsjahres - das dem Kalenderjahr entspricht - muss der Vorstand eine Mitgliederversammlung durch Aushang an der Sporthalle Bonames, Harheimer Weg 18 einberufen, um darüber Rechenschaft abzulegen.

(4) Zwischen dem Tag der Veröffentlichung und dem Termin der Versammlung muss eine Frist von mindestens zwei Wochen liegen.

(5) Anträge zur Mitgliederversammlung müssen der Geschäftsstelle eine Woche vor der Versammlung schriftlich vorliegen.

Später eingehende Anträge dürfen in der Mitgliederversammlung nur behandelt werden, wenn ihre Dringlichkeit mit einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder bejaht wird. Dies gilt sinngemäß für aus der Versammlung gestellte Anträge.

(6) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig. Bei Beschlüssen und Wahlen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung.

(7) Satzungsänderungen erfordern eine Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.

(8) Bei Wahlen muss eine geheime Abstimmung erfolgen, wenn diese von einem Drittel der stimmberechtigten Anwesenden beantragt wird.

(9) Anträge können gestellt werden:

a) von jedem stimmberechtigten Mitglied

b) vom Vorstand.

(10) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb einer Frist von vier Wochen mit entsprechender Tagesordnung schriftlich einzuberufen, wenn eine solche Forderung von mindestens 20% der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich vorliegt.

(11) Über die Mitgliederversammlung ist ein Ergebnisprotokoll zu fertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer unterzeichnet werden muss.

§ 11 Der Vorstand

Dem Vorstand gehören an:

  1. a) Vorstand für Finanzen
  2. b) Vorstand für Organisation
  3. c) Vorstand für Veranstaltungen
  4. d) Vorstand für Sport
  5. e) Vorstand für Sportstättenanmietung
  6. f) Vorstand für Kommunikation
  7. g) Vorstand für Jugendangelegenheiten

(2) Alle Vorstandsämter sind Ehrenämter.

(3) Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind:

die Vorstandsmitglieder unter a) – g)

Gerichtlich oder außergerichtlich vertreten jeweils zwei gemeinsam den Verein.

(4) Der Vorstand führt die Geschäfte im Sinne der Satzung und fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Er ordnet und überwacht die Tätigkeit der Abteilungen und berichtet der Mitgliederversammlung über seine Tätigkeit. Er kann für bestimmte Zwecke Ausschüsse einsetzen und kann verbindliche Ordnungen festlegen. Die Mitglieder der Ausschüsse werden vom Vorstand mit einfacher Mehrheit für die Dauer von 2 Jahren gewählt.

Er kann zur Erledigung der Aufgaben der Verwaltung und Organisation einen Geschäftsführer einstellen. Ebenso kann Personal für Pflege und Erhalt von Sportanlagen angestellt werden. 

Die Bezahlung liegt im Rahmen der ortsüblichen Tarife bzw. der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten.

(5) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Sitzungen, die auch virtuell erfolgen können. Zur Beschlussfassung ist wenigstens die Hälfte der Vorstandsmitglieder erforderlich.

(6) Die Wahl des Vorstandes erfolgt durch die Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren. Die Wahl erfolgt turnusmäßig, wobei beim ersten Turnus die Vorstände für Organisation, Sportstättenanmietung und Sport gewählt werden.

Im zweiten Turnus erfolgt die Wahl der übrigen Vorstände.

(7) Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner Amtszeit aus, so ist der Vorstand ermächtigt, bis zur Beendigung des laufenden Geschäftsjahres eine Nachfolgerin bzw. einen Nachfolger einzusetzen. Treten mehr als die Hälfte der Vorstandsmitglieder zurück, muss der Vorstand neu gewählt werden. Die dazu erforderliche Mitgliederversammlung ist innerhalb von 8 Wochen einzuberufen.

§ 12 Erweiterter Vorstand

(1) Dem erweiterten Vorstand gehören an:

  1. a) der Vorstand
  2. b) die Leiter*innen der Abteilungen
  3. c) die Leiter*innen von Ausschüssen

(2) Der erweiterte Vorstand entscheidet über Angelegenheiten, die unmittelbar Abteilungsinteressen berühren.

(3) Der erweiterte Vorstand wird auf Beschluss des Vorstandes einberufen. Er sollte in der Regel mindestens zweimal jährlich zusammentreten.

(4) Der Vorstand kann zur Vorstandssitzung auch Vertreter*innen der Abteilungen oder der Ausschüsse einladen.

(5) Die Beschlussfassung ist analog zur Vorstandssitzung geregelt [§11, Abs. (5)].

§ 13 Abteilungsleitung

(1) Die Abteilungen berufen spätestens alle zwei Jahre eine Abteilungsversammlung ein, die in eigener Verantwortung die Abteilungsleitung und Stellvertretung wählt. Die Einladung erfolgt in gleicher Weise wie zur Mitgliederversammlung.

(2) Über die jeweilige Abteilungsversammlung ist ein Protokoll zu führen.

§ 14 Der Jugendausschuss

(1) Der Jugendausschuss regelt die Jugendarbeit des Vereins.

(2) Zum Jugendausschuss gehören

  1. a) das Vorstandsmitglied für Jugendangelegenheiten, sowie zwei Jugendsprecher*innen;
  2. b) bis zu fünf weitere in der Jugendarbeit tätige Personen können in den Jugendausschuss berufen werden.

(3) Die Jugendordnung ist Bestandteil der Satzung.

§ 15 Die Kassenprüfer

(1) Zur Kassen- und Rechnungsprüfung wählt die Mitgliederversammlung drei Prüfer*innen.

(2) Jedes Jahr scheidet ein Mitglied der Kassenprüfer aus, für den ein neues Mitglied zu wählen ist.

(3) Die Kassenprüfer dürfen dem Vorstand nicht angehören.

(4) Die Kassenprüfer prüfen einmal jährlich die Vereinskasse mit Konten, Buchungsunterlagen und Belegen. Sie teilen das Prüfungsergebnis dem Vorstand und der Mitgliederversammlung schriftlich oder mündlich mit und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Vorstandes.

§ 16 Datenschutz

(1) Zur Erfüllung der Zwecke des Vereins werden unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) und der Datenschutzgrundordnung (DSGVO) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein gespeichert, übermittelt und verändert.

(2) Jedes Vereinsmitglied hat das Recht auf:

  1. a) Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten;
  2. b) Berichtigung über die zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn sie unrichtig sind;
  3. c) Sperrung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn sich bei behaupteten

Fehlern weder deren Richtigkeit noch deren Unrichtigkeit feststellen lässt;

  1. d) Löschung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn die Speicherung

unzulässig war.

(3) Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.

§ 17 Haftung

Kein Vereinsmitglied ist ohne ausdrückliche Zustimmung des Vorstandes berechtigt, namens des Vereins finanzielle Verbindlichkeiten einzugehen oder Rechtsgeschäfte zu tätigen.

Erwachsen dem Verein aus der Zuwiderhandlung Nachteile, so haftet das Mitglied mit seinem persönlichen Vermögen für die Wiedergutmachung des Schadens.

Der Verein haftet gegenüber den Mitgliedern im Innenverhältnis  nicht für fahrlässig verursachte Schäden, die Mitglieder bei der Ausübung des Sports, bei Benutzung von Anlagen oder Einrichtungen des Vereins oder bei Vereinsveranstaltungen erleiden, soweit solche Schäden nicht durch Versicherungen des Vereins abgedeckt sind.

§ 18 Auflösung, Zweckänderung

(1) Über die Auflösung des Vereins entscheidet eine hierfür besonders einzuberufende Mitgliederversammlung.

(2) Die Auflösung oder Zweckänderung kann nur mit einer Mehrheit von 90 % der stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.

(3) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins nach Abzug aller vertraglichen Verpflichtungen dem Landessportbund Hessen e. V. zu, der es ausschließlich und unmittelbar für die in § 2 dieser Satzung aufgeführten Zwecke zu verwenden hat.

§ 19 Inkrafttreten

Die Satzung tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister beim Amtsgericht Frankfurt in Kraft.

Alle bisherigen Satzungen treten zu diesem Zeitpunkt damit außer Kraft.

Frankfurt - Bonames, im September 2021